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Unfallregulierung – Übersendung des Haftpflichtgutachtens per E-Mail genügt

Das Landgericht Dresden hatte über restliche Verzugszinsen nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Der Geschädigte hatte dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ein Haftpflichtgutachten zu den Schäden an seinem Fahrzeug per E-Mail zugesandt. Fraglich war nun, ob die Übersendung per E-Mail geeignet war, den Haftpflichtversicherer in Verzug zu setzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gerät ein Haftpflichtversicherer vier Wochen nach Vorliegen aller Unterlagen, die zur Beurteilung der Haftung erforderlich sind, in Verzug (Prüfungszeitraum).

Das LG Dresden gab dem Geschädigten Recht. Aus den Urteilsgründen:

„Der Kläger hat den Beklagten das Schadensgutachten unstreitig überlassen. Dem Schadensgutachten waren auch unstreitig Bilder des verunfallten Fahrzeugs beigefügt. Mehr kann man von dem Kläger nicht verlangen. Insbesondere ist es keine Obliegenheit des Klägers, den Beklagten zur Schadensfeststellung das Originalgutachten nebst Bildmaterial in ausgedruckter Form zu übersenden. Vielmehr ist es durchaus üblich, diese Unterlagen per Email zuzusenden. Hiervon konnte der Kläger auch ausgehen, da die Beklagte eine Email-Adresse im Rechtsverkehr verwendet. Selbst wenn die per Email übersandten Dokumente von schlechter Qualität gewesen wären, hätte sich die Beklagte selbst um die Übersendung in der von ihr gewünschten Qualität bemühen können und müssen, gegebenenfalls beim Sachverständigen selbst oder sie hätte auch selbst einen Sachverständigen zeitnah mit der Schadensfeststellung beauftragen können. Stattdessen hat sie sich aber darauf beschränkt, zum einen immer wieder eine Reaktion der Klägerseite abzuwarten und zum anderen wiederholt ausschließlich auf der Übersendung des "Originalgutachtens" zu bestehen.“ (LG Dresden, Urt. v. 30.03.2011 Aktenzeichen 3 O 2787/10).

Das Urteil ist im Ergebnis begrüßenswert, allerdings etwas weitgehend. Es unterstützt eine zügige Schadenregulierung per E-Mail, die ohnehin als Standard gelten sollte und nur noch bei Exoten der Versicherungsbranche unüblich sein dürfte. Indem es dem Versicherer die Obliegenheit auferlegt, selbst tätig zu werden, wenn er mit der Qualität des elektronisch übersandten  Haftpflichtgutachtens nicht zufrieden ist, schneidet es ihm die Möglichkeit mutwilliger Regulierungsverzögerungen ab.

Als durchaus grenzwertig muss es allerdings bezeichnet werden, den Versicherer darauf zu verweisen, er habe ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag geben können. Denn das entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung, nach der der Haftpflichtversicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Nachbesichtigung hat, z.B. wenn das vom Geschädigten vorgelegte Gutachten grobe Mängel aufweist.

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